Für alle AM-Fahrzeuge gilt:
a) Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge (EU-Klasse L1e-B8) ohne Beiwagen (Ausnahme: die Klasse AM wurde vor dem 24.08.17 erteilt); Nenndauerleistung bei Diesel bzw. elektrischer Antriebsmaschine höchstens 4 kW.
b) Dreirädrige Kleinkrafträder (EU-Klasse L2e-P8) Nenndauerleistung bei Diesel bzw. elektrischer Antriebsmaschine höchstens 4 kW; Leermasse max. 270 kg (Ausnahme: die Klasse AM wurde vor dem 24.08.17 erteilt).
c) Leichte vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (EU-Klasse L6e8) Sitzplätze max. 2; Nenndauerleistung bei Diesel bzw. elektrischer Antriebsmaschine höchstens 6 kW; Leermasse max. 425 kg.
Sie müssen mindestens 15 Jahre alt sein.
Vorbesitz einer anderen Klasse erforderlich: Nein
Eingeschlossene Klassen: —
Grundausbildung nach den Inhalten der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
(die Zahl der Fahrstunden ist abhängig von Ihren persönlichen Fähigkeiten und dem Lernfortschritt).
Praktische Prüfung ist abzulegen
Dauer mindestens 55 Minuten9
(Prüfungsinhalte: Sicherheitskontrolle, Fahren überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften)
Mit der Ausbildung kann etwa ein halbes Jahr vor dem Erreichen des Mindestalters begonnen werden. Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor dem Geburtstag abgelegt werden.
Auflage bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres: Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden darf (Schlüsselzahl 195). Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Als Kleinkrafträder gelten auch